Anstifter

Jemand nimmt unmittelbar auf die Willensbildung einer bestimmten Person dahingehend Einfluss, dass er diese zur Ausführung einer konkreten vorsätzlichen Straftat anregt. Dadurch wird der Tatentschluss und als Folge die vorsätzliche Verübung der Haupttat durch jene bestimmte Person bewirkt.

Der Anstifter handelt willentlich im Bewusstsein, dass er bei der angegangenen Person einen Entschluss zur Verübung einer konkreten Straftat hervorruft.

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