Bürgschaft

Als Bürgschaft wird der einseitig verpflichtende Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger der Hauptschuld bezeichnet, wonach Erstgenannter verpflichtet ist, dem Gläubiger nach erfolgloser Belangung des Hauptschuldners subsidiär für die Hauptschuld einzustehen. An diesem Bürgschaftsvertrag ist der Hauptschuldner nicht beteiligt.

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