Der Werkvertrag

Wird ein Werkvertrag abgeschlossen, verpflichtet sich der Unternehmer gemäss Art. 363 OR zur Herstellung eines Werkes, beispielsweise eines Einfamilienhauses, gegen eine Vergütung. Streitereien zwischen den Parteien entstehen häufig dann, wenn das Werk nicht wie vertraglich vereinbart erstellt wird, d.h., wenn ein Mangel vorliegt. Um Mängelrechte erfolgreich geltend machen zu können, ist es wichtig, dass sich der Besteller bzw. der Bauherr an die gesetzlichen Vorgaben hält.

Rügefristen (Garantiefristen) und Mängelrüge

Der Besteller hat gemäss Art. 367 Abs. 1 OR nach Ablieferung des Werkes, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. Eine Ablieferung ist die Übergabe des beendeten (mangelhaften) Werkes an den Besteller, wobei vorausgesetzt ist, dass sämtliche vereinbarten Arbeiten ausgeführt sind (Urteil des BGer 4A_252/2010 vom 25. November 2010, E. 5.3). Demzufolge muss der Besteller nach der gesetzlichen Regelung sofort handeln.

Anders gestaltet sich die Rechtslage, wenn die SIA-Norm 118 in den Vertrag übernommen worden ist. Gemäss Art. 172 Abs. 1 SIA-Norm 118 beträgt die Rügefrist, häufig auch Garantiefrist genannt, zwei Jahre, wobei während dieser Rügefrist in Abweichung vom Gesetz sämtliche Mängel jederzeit gerügt werden können (Art. 173 Abs. 1 SIA-Norm 118). Gemäss Art. 2 Abs. 2 SIA-Norm 118 gehen die Bestimmungen dieser Norm den gesetzlichen Regelungen vor, sofern diese in den konkreten Vertrag übernommen worden ist.

Liegt ein Mangel vor, muss der Bauherr gegenüber dem Unternehmen substantiiert rügen, dass das abgelieferte Werk nicht vertragskonform ist, aus welchem Grund er den Unternehmer haftbar machen will (Urteil des BGer 4A_82/2008 vom 29. April 2009, E. 6.1).

Gewährleistung

Bei gegebenen Voraussetzungen stehen dem Besteller mehrere Mängelrechte zur Verfügung. Nebst der Möglichkeit, die Nachbesserung zu verlangen, hat der Besteller auch die Möglichkeit, das Wandelungs- oder Minderungsrecht sowie Schadenersatz geltend zu machen (Art. 368 OR sowie Art. 169 und Art. 171 SIA-Norm 118 geregelt).

Während beim Wandelungsrecht der Vertrag aufgehoben und rückabgewickelt wird, hat der Bauherr beim Minderungsrecht den Anspruch, den Werklohn dem Minderwert des Werkes entsprechenden herabzusetzen.