Der Werkvertrag
Wird ein Werkvertrag abgeschlossen, verpflichtet sich der Unternehmer gemäss Art. 363 OR zur Herstellung eines Werkes, beispielsweise eines Einfamilienhauses, gegen eine Vergütung. Streitereien zwischen den Parteien entstehen häufig dann, wenn das Werk nicht wie vertraglich vereinbart erstellt wird, d.h., wenn ein Mangel vorliegt. Um Mängelrechte erfolgreich geltend machen zu können, ist es wichtig, dass sich der Besteller bzw. der Bauherr an die gesetzlichen Vorgaben hält.
