Grundeigentum

Den Begriff Grundeigentum definiert Art. 655 ZGB wie folgt:

„Gegenstand des Grundeigentums sind die Grundstücke.

Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. die Liegenschaften*; 2. die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte; 3. die Bergwerke; 4. die Miteigentumsanteile an Grundstücken.“

*Liegenschaft im Sinne des Gesetzes ist jede Bodenfläche mit genügend bestimmten Grenzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a GBV).

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