Schuldbrief

Durch den Schuldbrief wird eine persönliche Forderung begründet, die grundpfändlich sichergestellt ist. Für diese Forderung haftet der Schuldner mit seinem gesamten persönlichen Vermögen. Die Schuldbriefforderung tritt neben die zu sichernde Forderung, die dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner aus dem Grundverhältnis gegebenenfalls zusteht (Sicherungsübereignung), wenn nichts anderes vereinbart ist. Der Schuldner kann sich bezüglich der Schuldbriefforderung gegenüber dem Gläubiger sowie gegenüber Rechtsnachfolgern, die sich nicht in gutem Glauben befinden, auf die sich aus dem Grundverhältnis ergebenden persönlichen Einreden berufen.

Auf Antrag der Parteien (Schuldner und Gläubiger) wird der Schuldbrief entweder als Register-Schuldbrief oder als Papier-Schuldbrief ausgestaltet (Art. 843 ZGB). Der Register-Schuldbrief entsteht mit der Eintragung in das Grundbuch (Art. 857 ZGB). Er wird auf den Namen des Gläubigers oder des Grundeigentümers (Eigentümerschuldbrief) eingetragen. Beim Papier-Schuldbrief wird neben der Eintragung in das Grundbuch ein verkehrsfähiges Wertpapier (Pfandtitel) ausgestellt, welches auf den Inhaber (= Inhaberschuldbrief) oder auf den Namen einer Person (= Namenschuldbrief) lauten kann. Die Schuldbriefsforderung kann beim Papier-Schuldbrief nur in Verbindung mit dem Besitz des Pfandtitels veräussert, verpfändet oder überhaupt geltend gemacht werden. Dies im Unterschied zum Register-Schuldbrief, bei welchem sich der Gläubiger durch die Eintragung des Namens im Grundbuch legitimiert.

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