Bestandteil

Bestandteil einer Sache ist „alles was nach der am Ort üblichen Auffassung zu ihrem Bestand gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann“ (Art. 642 Abs. 2 ZGB). Bestandteile teilen das rechtliche Schicksal der zusammengesetzten Sache (Akzessionsprinzip).

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