Dispositionsmaxime

Von der Dispositionsmaxime spricht man, wenn die Parteien das Recht zur Verfügung über den Prozess als Ganzes haben. Ein Prozess beginnt nur auf Antrag einer Partei, wird durch die Anträge der Parteien bestimmt und kann durch die Parteien jederzeit beendet werden und zwar mit Sachentscheidung oder ohne Sachentscheidung. Auch im Verwaltungsgerichtsprozess bestimmen die Beteiligten über Klagegegenstand, Beginn und Ende des Prozesses. Der Gegenbegriff ist das Offizialprinzip.

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