Eigentum

Nach Art. 641 ZGB umfasst das Eigentum die Verfügungs- und Ausschliessungsmacht. Die Verfügungsmacht verleiht dem Eigentümer das Recht, über die Sache nach seinem Belieben in den Schranken der Rechtsordnung zu verfügen. Die Ausschliessungsmacht umfasst das Recht des Eigentümers, die Sache von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.

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