Emissionsprospekt
Werden die Aktien bei Kapitalerhöhung öffentlich, d.h. einem nicht begrenzten Kreis von Personen (Art. 652a Abs. 2 OR), angeboten, so ist ein Emissionsprospekt auszugeben. Die Lehre ist der Ansicht, dass dieser Prospekt im Falle einer börsenkotierten Gesellschaft immer nötig ist. Der Prospekt muss über folgende Sachverhalte informieren:
- Handelsregistereintrag, wobei keine Vertretungsbefugnisse erwähnt werden müssen;
- Anzahl, Nennwert, Art und Vorrechte der bisherigen Aktien (und allfälliger vorhandener Partizipationsscheine);
- Statutenbestimmungen über bedinge oder genehmigte Kapitalerhöhungen;
- Anzahl möglicherweise vorhandener Genussscheine und mit welchen Rechten diese verbunden sind;
- die letzte Jahres- und Konzernrechnung mit Revisionsbericht;
- Dividenden, welche in den vergangenen fünf Jahre oder seit Gründung ausgeschüttet wurden;
- Generalversammlungs-Beschluss über die Ausgabe der Aktien.