Emissionsprospekt

Werden die Aktien bei Kapitalerhöhung öffentlich, d.h. einem nicht begrenzten Kreis von Personen (Art. 652a Abs. 2 OR), angeboten, so ist ein Emissionsprospekt auszugeben. Die Lehre ist der Ansicht, dass dieser Prospekt im Falle einer börsenkotierten Gesellschaft immer nötig ist. Der Prospekt muss über folgende Sachverhalte informieren:

- Handelsregistereintrag, wobei keine Vertretungsbefugnisse erwähnt werden müssen;

- Anzahl, Nennwert, Art und Vorrechte der bisherigen Aktien (und allfälliger vorhandener Partizipationsscheine);

- Statutenbestimmungen über bedinge oder genehmigte Kapitalerhöhungen;

- Anzahl möglicherweise vorhandener Genussscheine und mit welchen Rechten diese verbunden sind;

- die letzte Jahres- und Konzernrechnung mit Revisionsbericht;

- Dividenden, welche in den vergangenen fünf Jahre oder seit Gründung ausgeschüttet wurden;

- Generalversammlungs-Beschluss über die Ausgabe der Aktien.

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