Familienwohnung im Sinne von Art. 169 ZGB

Die Familienwohnung bildet den Mittelpunkt des Ehe- und Familienlebens. Ein Ehepaar kann grundsätzlich nur eine Familienwohnung haben über welche beide Ehegatten gemeinsam verfügen, egal, wer welche Eigentumsrechte am Objekt hat.

Die Familienwohnung erfährt nach Art. 169 ZGB und Art. 266m OR besonderen gesetzlichen Schutz. Diesen Schutz erfahren jedoch nur jene Räume, die nach dem Willen der Ehegatten dauernd als gemeinsame Unterkunft dienen oder bestimmungsgemäss dienen sollten und zwar im Sinne des Mittelpunkts des Ehe- und Familienlebens. D.h. das Ferienhaus ist nicht Familienwohnung, wohl aber die Mietwohnung am Ort, an welchem die Eltern arbeiten und die Kinder zur Schule gehen.

Über die Familienwohnung können die Ehegatten nur gemeinsam verfügen, d.h. sie können u.a. die Wohnung nur gemeinsam kündigen und für den Verkauf bedarf es der Zustimmung der nicht Eigentümer-Ehegatten.

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