Gehilfenschaft

Jemand bewirkt durch ein aktives oder ein passives Verhalten, obwohl er aufgrund einer Garantenstellung zum Eingreifen verpflichtet wäre, eine Förderung der Ausführung der Haupttat.

Der Gehilfe handelt willentlich im Bewusstsein, dass er damit die Haupttat unterstützt.

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