Irrtum

Ein Irrtum liegt vor, wenn die Erklärung einer Partei nicht ihrem Willen entspricht (Erklärungsirrtum) oder ihr Wille auf einer falschen oder fehlenden Vorstellung über die tatsächliche Sachlage beruht.

Es wird unterschieden zwischen Erklärungsirrtum, Motivirrtum und Grundlagenirrtum:

Erklärungsirrtum: Die Irrtumsgegnerin versteht den Irrenden anders als es seinem wirklichen Willen entspricht.

Motivirrtum: Die Willensbildung ist fehlerhaft. Erklärung beruht auf einer falschen oder fehlenden Vorstellung über die tatsächliche Sachlage.

Grundlagenirrtum: Der Irrende irrt in Bezug auf einen bestimmten Sachverhalt, welchen er als Grundlage des Vertrages betrachtet.

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