Kaufmännische Unternehmen

Als Synonym des kaufmännischen Unternehmens gilt das „nach kaufmännischer Art geführte Gewerbe“. Das Gewerbe wird dabei in Art. 2 lit. b HRegV als eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit definiert. Nach kaufmännischer Art ist jedes Handels- oder Fabrikationsgewerbe oder andere Gewerbe geführt, welches den Erstgenannten an wirtschaftlicher Bedeutung gleichkommt und eine Geschäftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen erfordert.

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