Mehrwertbeteiligung

Gem. Art. 206 ZGB regelt die Mehrwertbeteiligung, wie zu verfahren ist, wenn ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des andern ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen hat und im Zeitpunkt der Auseinandersetzung (z.B. Scheidung) ein Mehrwert besteht. Dann hat Erstgenannter einen Anspruch auf den Teil des Mehrwertes, der anteilsmässig seinem Beitrag entspricht.

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