Miteigentümervorkaufsrecht

Bei der Veräusserung eines Miteigentumsanteils besteht ein gesetzliches Vorkaufsrecht der/des anderen Miteigentümer/-s (Art. 682 Abs. 1 ZGB). Das Miteigentümervorkaufsrecht kann mittels öffentlich zu beurkundender Vereinbarung aufgehoben oder abgeändert und im Grundbuch vorgemerkt werden (Art. 681b ZGB).

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