Nutzungs- und Verwaltungsordnung
Die Miteigentümer können eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung in Bezug auf das Miteigentum vereinbaren. Die Nutzungs- und Verwaltungsordnung kann im Grundbuch angemerkt werden (Art. 649a Abs. 2 ZGB). Die Nutzungs- und Verwaltungsordnung und die einzelnen Beschlüsse der Miteigentümer sind für allfällige Rechtsnachfolger verbindlich, auch wenn die Nutzungs- und Verwaltungsordnung nicht im Grundbuch angemerkt wurde.