Nutzungs- und Verwaltungsordnung

Die Miteigentümer können eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung in Bezug auf das Miteigentum vereinbaren. Die Nutzungs- und Verwaltungsordnung kann im Grundbuch angemerkt werden (Art. 649a Abs. 2 ZGB). Die Nutzungs- und Verwaltungsordnung und die einzelnen Beschlüsse der Miteigentümer sind für allfällige Rechtsnachfolger verbindlich, auch wenn die Nutzungs- und Verwaltungsordnung nicht im Grundbuch angemerkt wurde.

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