Öffentliches Inventar

Die gesetzlichen oder eingesetzten Erben erwerben mit dem Tode einer Person deren Rechte und Pflichten. Sie haften daher ab dem Zeitpunkt des Todes auch für die Schulden der verstorbenen Person.

Das Gesetz stellt in Art. 580 ff. ZGB den Erben einer unübersichtlichen Erbschaft das Institut des öffentlichen Inventars zur Verfügung: Die Erben erhalten mehr Zeit für die Ausschlagung und haften im Falle einer Annahme unter öffentlichem Inventar grundsätzlich nur für die darin aufgeführten Schulden.

Das Begehren um Aufnahme des öffentlichen Inventars muss innert eines Monats ab Beginn der Ausschlagungsfrist gestellt werden.

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