Pfändung

Pfändung bedeutet die behördliche Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 96 SchKG). Das Betreibungsamt nimmt darüber ein Verzeichnis auf (Pfändungsurkunde, Art. 112 SchKG). Es werden nur so viele Vermögenswerte gepfändet, wie zur Deckung der Forderungen der Gläubiger nötig sind (Art. 97 Abs. 2 SchKG).

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