Schutzschrift (Art. 270 ZPO)

Die Schutzschrift ist eine vorbeugende Massnahme, mit welcher der Gesuchsteller seinen Standpunkt im Voraus dem Gericht mitteilen kann, wenn er befürchtet, dass die Gegenpartei eine superprovisorische Massnahme, einen Arrest oder eine Vollstreckbarkeitserklärung gegen ihn einreicht.

Die Schutzschrift wird beim zuständigen Gericht mit einem schriftlichen Gesuch, welches zu begründen ist, eingereicht. Sofern vorhanden und notwendig, sollten Belege zur Glaubhaftmachung der eigenen Darstellung eingereicht werden.

Die Schutzschrift ist sechs Monate gültig und wird der Gegenpartei nur dann zugestellt, wenn diese eines der oben genannten Verfahren einleitet.

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