Veruntreuung

Dem Täter muss eine Sache oder der Vermögenswert anvertraut worden sein (treuhänderisch), d.h. kein Gewahrsamsbruch. Die Sache oder der Vermögenswert wurde anvertraut mit der Pflicht zur Erhaltung des Sacheigentums des Treuegebers oder mit der Pflicht zur ständigen Erhaltung des Sachwerts bzw. Geldwerts für den Treuegeber zum Zweck der Rückerstattung oder Abgabe an den Treugeber oder der Weiterleitung an einen Dritten.

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