Vorsatzarten

Für den Vorsatz bedarf es folgende zwei Elemente:

Wissen: Der Täter ist sich aller objektiven Momente, bezüglich des tatbestandsmässigen Handelns (Tatobjekt und Tathandlung), bewusst. Beim Erfolgsdelikt ist er sich auch bewusst, dass er mit seinem Handeln den tatbestandsmässigen Erfolg zu mindest bewirken könnte.

Wollen: Der Täter hat Entschluss gefasst, die in seiner Vorstellung enthaltenen objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen oder zu mindest in Kauf zu nehmen. Beim Erfolgsdelikt hat er auch den Willen, den Erfolgt zu bewirken oder in Kauf zu nehmen.

Es wird zwischen verschiedenen Vorsatzarten unterschieden:

„Absicht" bzw. direkter Vorsatz ersten Grades liegt vor, wenn der Täter mit seinem Handeln gerade die Verwirklichung des betreffenden tatbestandsmässigen Erfolges anstrebt.

Direkter Vorsatz zweiten Grades liegt vor, wenn der Täter weiss oder als sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Verwirklichung des Tatbestandes führt und dennoch tätig wird, auch wenn er damit einen anderen Zweck verfolgt.

Eventualvorsatz: Die Verwirklichung der Tat wird für ernsthaft möglich gehalten und ihr Eintritt in Kauf genommen.

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