Einfache Gesellschaft
Die einfache Gesellschaft ist die vertragliche Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften und Mitteln.
Legaldefinition (Art. 530 Abs. 1 OR): „Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.“