Gesamteigentum

Das Gesamteigentum (Art. 652 ff. ZGB) setzt voraus, dass mehrere Personen zu einer gesamthänderischen Gemeinschaft verbunden sind. Die Anteile der Gesellschafter sind personenbezogen und ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter nicht übertragbar. Beim Gesamteigentum besteht insofern ein numerus clausus, als nur mit den im Gesetz vorgesehenen Gesamthandschaften Gesamteigentum erworben werden kann.

Soll das Gesamthand-Objekt durch die Gesellschafter nicht als Ganzes gemeinsam genutzt, sondern einzelne Einheiten oder Räume den jeweiligen Gesellschaftern zur ausschliesslichen Nutzung zugewiesen werden, ist der Gesellschaftsvertrag entsprechend auszugestalten.

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