Ungültigkeitsklage

Ein Testament oder Erbvertrag mit schwerwiegenden Mängeln kann auf Klage hin ganz oder teilweise für ungültig erklärt werden. Das Gesetz bezeichnet die Klagegründe abschliessend. Im Vordergrund stehen dabei Verfügungen von Personen, die zur Zeit der Errichtung nicht verfügungsfähig waren, Verfügungen mit Formmängeln und Verfügungen, die eine ungültige Enterbung enthalten. Die Klage muss innert eines Jahres seit Kenntnis der Verfügung und des Ungültigkeitsgrundes und spätestens zehn, bei bösgläubigen Beklagten dreissig Jahre seit der Testamentseröffnung erhoben werden.

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