Willensvollstrecker

Gemäss Art. 517 Abs. 1 ZGB kann der Erblasser in einem Testament eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung ihres letzten Willens beauftragen. Der in diesem Artikel verwendete Begriff “Willensvollstrecker” ist missverständlich. Besser würde man vom Testamentsvollstrecker reden, da der Willensvollstrecker grundsätzlich die Aufgabe hat, das Testament des Erblassers zu vollziehen.

In Art. 518 ZGB werden die einzelnen Aufgaben des Willensvollstreckers umschrieben. Er hat den Nachlass zu erhalten und zu verwalten sowie die Teilung vorzubereiten und durchzuführen.

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